Schlussfolgerungen als Wahrscheinlichkeitsaussagen
Die hypothesengeleitete Interpretation der in der schriftvergleichenden Analyse erhobenen Untersuchungsbefunde stützt sich auf die Werthaltigkeit der ermittelten grafischen Übereinstimmungen und/oder Abweichungen.
Unterschiede zwischen den untersuchten Schriften sprechen gegen Identität, wenn sie sich nicht erklären lassen (z.B. durch Schriftverstellung oder andere äußere oder innere Entstehungsbedingungen). Für den Nachweis der Urheberidentität müssen Übereinstimmungen in werthaltigen Merkmalskonfigurationen vorliegen, die insgesamt vielgliedrig genug sind und in welchen die Einzelmerkmale eine hinreichend hohe Spezifität aufweisen. Der sichere Nachweis kann nicht in jedem Fall geführt werden. Ob und inwieweit eine Urheberschaftsaussage möglich ist, hängt nicht zuletzt von der Ergiebigkeit der fraglichen Schreibleistung (materielle Beschaffenheit, Umfang, grafische Komplexität und Eigenprägung) sowie der Repräsentativität des Vergleichsschriftmaterials ab. Bisweilen führen Unzulänglichkeiten im Schriftmaterial zu Einschränkungen im Bedeutungsgehalt oder verhindern eine schlüssige Aussage gänzlich.
Art und Gewicht der festgestellten Entsprechungen und/oder Abweichungen zwischen den fraglichen Schreibleistungen und dem handschriftlichen Referenzmaterial führen zu einer Schlussfolgerung, die als Wahrscheinlichkeitsaussage innerhalb einer hierarchisch gegliederten Bewertungsskala mitgeteilt wird. Neben einer neutralen Stufe ("mit indifferenter Wahrscheinlichkeit") werden mit zunehmender Aussagekraft fünf verbale, richtungsweisene Bewertungsstufen unterschieden. Anhand der Wahrscheinlichkeitsskala kann der jeweilige subjektive Sicherheitsgrad des Sachverständigen hinsichtlich der Zutreffenswahrscheinlichkeit von Entstehungshypothesen eingeordnet werden: